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Fahrwasser & Verkehrstrennungsgebiete

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() und Verkehrstrennungsgebiete() sind kenntlich gemachte Wasserwege der Schifffahrt.

  • Als werden nach der alle Gebiete bezeichnet, die durch rot/grüne Zeichen begrenzt sind. Sie werden, den ört­li­chen Um­stän­den nach, vom durch­ge­hen­den Schiffs­ver­kehr be­nutzt.

  • Als Verkehrstrennungsgebiete bezeichnen die ein Gebiet von Schifffahrtswegen mit getrennten Fahrspuren für unterschiedliche Fahrtrichtungen. Sie werden auch "Autobahnen der See" genannt.
    • Durch die zwei Einbahnwege und der dazwischenliegenden Trennzone sollen sie das Risiko von reduzieren.

In beiden unterliegt das Queren und Ausweichen spezifischen Regeln.

Verkehrsregeln im Fahrwasser:

MerkeDer Längsverkehr im () hat Vorfahrt!
AchtungBei drohenden und kreuzenden wird dennoch nach den der ausgewichen.

  • Es gilt ein Rechtsfahrgebot für alle Längsfahrer.
  • und sowie querende Schiffe jeder Größe dürfen keine behindern, die auf das angewiesen sind.
  • Beim Überholen undan Engstellen ist Vorsicht geboten.
  • Ankerverbot im , außer in Notfällen.

Verkehrsregeln im Verkehrstrennungsgebiet (VTG):
  • Innerhalb des VTG müssen alle untereinander nach den ausweichen.

Merke, die dem VTG folgen, haben keine Vorfahrt gegenüber den , die es queren oder in es einlaufen!

  • und dürfen die Durchfahrt von eigentlichjedochnicht beeinträchtigen. Es gilt ein Behinderungsverbot gegenüber den die dem VTG folgen. Sie dürfen diese rechtlich nicht zum Ausweichen zwingen.

AchtungDroht dennoch eine , ist nach den auszuweichen. Auch wenn dadurch das im VTG dem Querenden ausweichen muss.

  • Das Queren eines Verkehrstrennungsgebiets sollte vermieden werden.
  • Lässt es sich nicht vermeiden, sollte es mit der Kielrichtung im rechten Winkel gequert werden.

  • Als Längsfahrer ist dem richtigen Einbahnweg zu folgen und die Trennzonefreizuhalten.
  • Ein Einbahnweg sollte zu Beginn eingefahren und am Ende verlassen werden. Ein Einfahren oder Verlassen mittendrin muss unter einem möglichst flachen Winkel erfolgen.
  • Es gibt kein Rechtsfahrgebot für die Längsfahrer innerhalb des Einbahnweges.
  • Deutlicher Abstand vom VTG bei Nichtbenutzung.
  • Ankerverbot im VTG, außer in Notfällen.

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